Preise Friesischer Wohnpark

Unter Downloads: PDF Heimentgelte 

(Wir bemühen uns, Ihnen fehlerfreie Preisangaben zu vermitteln. Für eventuelle Irrtümer bitten wir um Verzeihung. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben ist deshalb ausgeschlossen.)

Pflege

Pflegebedürftige, die ihren Anteil nicht aus eigenen Mitteln begleichen können, können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld nach § 6 Abs.4 LpflegeG erhalten. Es wird vom Kreis unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen auf Antrag bis zu einem Betrag von z.Z. maximal 15,34 € / Tag gewährt. Der Kreis ist ebenfalls zuständig für Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Leistungen werden auf Antrag des Betroffenen frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem die Bedürftigkeit bekannt geworden ist.

Wird der Pflegeplatz z.B. aufgrund eines Klinikaufenthaltes oder wegen Urlaubs vorübergehend nicht in Anspruch genommen, wird bis 3 Tage das Heimentgelt in voller Höhe berechnet; ab dem 4. Tag wird 75 % des Heimentgeltes für Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung, der Investitionskostenanteil jedoch zu 100 % fällig.

Die Stiftung Uhlebüll ist berechtigt, gemäß § 9 WBVG eine Erhöhung der Entgelte zu verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege wird auf Antrag an die Pflegekasse gewährt

  • im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • zur Bewältigung von Krisensituationen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht oder nicht möglich ist.

Bedingungen:

  • Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2
  • Anspruchszeitraum von maximal 8 Wochen.
  • Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, für soziale Betreuung und für medizinische Behandlungspflege bis zu einer Höhe von maximal 1.612,00 € im Jahr.
  • Dieser Betrag kann durch Inanspruchnahme des Leistungsbetrages für Verhinderungspflege auf maximal 3,224 € verdoppelt werden.
  • Der für die Kurzzeitpflege genutzte Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
  • Für die Kurzzeitpflege nach stationärer Behandlung erhalten Sie auf Antrag des Heimes einen Zuschuss gemäß § 6 Abs. 3 Landespflegegesetz Schleswig-Holstein in Höhe von 15,34 € / Tag längstens für 4 Wochen im Kalenderjahr. Regelungen anderer Bundesländer müssen ggf. im Einzelfall geklärt werden.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege wird auf Antrag an die Pflegekasse gewährt

  • wenn die private Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen  vorübergehend verhindert ist.

Für diese gilt:

  • Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2
  • Vor der erstmaligen Verhinderung muss die Pflegeperson die pflegebe-dürftige Person mindestens 6 Monate in der eigenen Häuslichkeit gepflegt haben.
  • Der Anspruchszeitraum beträgt maximal 6 Wochen im Jahr.
  • Die Pflegekasse leistet dafür maximal 1.612 € im Jahr.
  • Der Leistungsbetrag kann jedoch um 806 € auf 2.418 € erhöht werden.
  • Der für die Verhinderungspflege genutzte Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

(Wir bemühen uns, Ihnen fehlerfreie Preisangaben  zu vermitteln. Für eventelle Irrtümer bitten wir um Verzeihung. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben ist deshalb ausgeschlossen.)

Hinweis gemäß § 5 Abs.2 Heimgesetz: Hinsichtlich des Heimvertragsverhältnisses sind spätere Leistungs- und Entgeltveränderungen möglich.
Verschiedene, frei wählbare Zusatzleistungen, werden gesondert berechnet.

Wie kommt es zu einem Pflegesatz?

Pflegesätze werden nicht willkürlich festgesetzt wie Preise für normale Waren oder Dienstleistungen, sondern sind mit den Pflegekassen zu vereinbaren.
Dabei gelten strenge Regelungen.

Zu dem Bereich Pflegegeld zählen insbesondere die Personalkosten des Pflegepersonals. Der Gesetzgeber schreibt dabei gewisse Mindeststandards vor, deren Einhaltung von der Heimaufsicht, dem MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) und den Pflegekassen überwacht werden soll.

Verbrauchsmaterialien, die unmittelbar für die Pflege benötigt werden, fallen natürlich ebenfalls in den Bereich Pflegegeld.

Zu dem Bereich Unterkunft und Verpflegung (gelegentlich auch als „Hotelkosten“ bezeichnet) gehören natürlich zunächst einmal die Lebensmittel. Außerdem werden die Aufwendungen für Heizung, Warmwasser, elektrischen Strom und andere Dinge dazu gerechnet.

Der Bereich Investitionskosten beinhaltet die Kosten für die Erstellung des Gebäudes oder die zu leistende Pachtzahlung und die Anschaffung des Inventars.

Die Preise für die kostenpflichtigen Zusatzleistungen müssen nicht durch die Pflegekassen genehmigt werden und können frei durch den Träger der Einrichtung kalkuliert werden. Sie müssen der Pflegekasse lediglich mitgeteilt werden. Den Preisen dieser Zusatzleistungen sollten Sie gerade bei besonders preisgünstigen Einrichtungen besondere Aufmerksamkeit widmen.